Satzung
§ 1
Name, Sitz, Zweck
(1) Der Name des Vereins lautet „World Association for Chinese Studies“. Der Verein soll in das
Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung
führt er den Namenszusatz „e.V.“
(2) Er hat seinen Sitz in Bochum.
(3) Der Zweck des Vereins ist die Förderung
von Wissenschaft, Forschung und Lehre (§ 52 Abs. 2 Satz 1
Nr.(n) 1 AO) sowie von
Kunst und Kultur (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr.(n) 5 AO)
(4) Der Vereinszweck wird
insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:
(4.1) Förderung von Projekten aus
Wissenschaft, Forschung und/oder Lehre, z.B. Werkausgaben,
Historisch-Kritische Ausgaben, Übersetzungen, Monographien,
Tagungsbände, Anthologien etc.
(4.2) Förderung
der Verbreitung von Ergebnissen aus Wissenschaft, Forschung
und/oder Lehre, z.B. durch Zuschüsse zu Publikationskosten
oder elektronischen Plattformen, die diesem Zweck dienen
(4.3) Verleihen
von Preisen für herausragende Leistungen Wissenschaft,
Forschung und/oder Lehre
(4.4) Zuschüsse
für Projekte der Zusammenarbeit auf dem Gebiet von
Wissenschaft, Forschung und/oder Lehre, z.B. Partnerschaften,
Konferenzen, Austauschprogramme o.ä., bei einem Projekt
interkontinentaler Zusammenarbeit wird maximal der europäische
Teil gefördert, der 50% der Gesamtkosten des Projekts nicht
überschreiten darf
(4.5) Zuschüsse
an gemeinnützige Institutionen, die der Bildungs- oder
Forschungsarbeit, dem internationalen Austausch von
Schülern/Studierenden/Wissenschaftlern oder überwiegend
wissenschaftlichen Zwecken dienen
(4.6) Vorbereitung
der Gründung einer Stiftung mit den vorgenannten
Vereinszwecken vergleichbarem Stiftungszweck.
(5) Die empfohlene
deutsche Übersetzung lautet „Weltverband der
Chinawissenschaften“, leicht abweichende aber
sinnentsprechende Übertragungen wie „international“ für
„World“ oder „Sinologie“ für „Chinese Studies“ sind statthaft,
also auch z.B. „Internationaler
Verband für Sinologie“.
Gleiches gilt für die Übersetzung in andere Sprachen. Chinesisch: “世界漢學研究會” / “世界汉学研究会”, französisch: « Association Mondiale des
Etudes Chinoises »/ « Association Internationale
des Etudes Chinoises ». Es wird empfohlen, einheitliche
Übersetzungen zu verwenden.
§ 2
Der Verein verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist
selbstlos tätig. Er verfolgt nicht
in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine natürlich oder
juristische Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
§ 3
Erwerb der Mitgliedschaft, Mitgliedsbeiträge
(1) Die Mitgliedschaft im Verein kann
auf schriftlichen Antrag jede voll geschäftsfähige, natürliche
Person oder jede juristische Person gleich welcher
Nationalität und gleich welchen Wohnsitzes erwerben, die
gewillt ist, den Vereinszweck zu fördern. Über die Aufnahme
der Mitglieder entscheidet der Vorstand.
(2) Eine Ablehnung des
Aufnahmeantrags ist nicht anfechtbar und muss nicht begründet
werden.
(3) Jedes Mitglied verpflichtet sich
in jedem Kalenderjahr zu einer Beitragszahlung. Die Höhe und
Fälligkeit des Jahresbeitrags bestimmt der Vorstand. Näheres
regelt die Beitragsordnung.
§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die
Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss
oder Tod.
(2) Der Austritt erfolgt durch
schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
(3) Ein Mitglied kann jederzeit mit
sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn
es in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt,
oder ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt.
§ 5
Die Organe des Vereins
Die Organe
des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 6
Der Vorstand
(1) Der
Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, sowie maximal zwei
stellvertretenden Vorsitzenden (2. Vorsitzender, 3.
Vorsitzender), dem Revisor (Funktion:
Schatzmeister/Kassenwart) und dem Schriftführer, insgesamt
mindestens 3, maximal 5 Personen.
(2) Die Vorstandsmitglieder werden
von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren
gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl des nächsten Vorstandes im
Amt.
(3) Der Verein wird nach § 26 des Bürgerlichen
Gesetzbuches nach außen
vertreten durch den 1. Vorsitzenden alleine.
(4) Rechtsgeschäfte ab einem
Geschäftswert von 100.000 € sind für den Verein nur
verbindlich, wenn sie mit Zustimmung der
Mitgliederversammlung abgeschlossen wurden.
(5) der Vorstand ist verantwortlich
für:
1. die Führung der laufenden
Geschäfte,
2. die Ausführung der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung,
3. die Verwaltung des
Vereinsvermögens,
4. die Aufstellung eines
Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr,
5. die Buchführung,
6. die Erstellung des Jahresberichts,
7. die Vorbereitung und
8. die Einberufung der
Mitgliederversammlung.
(6) Beschlüsse werden beurkundet,
soweit dies vereinsrechtlich notwendig ist.
(7) Der Verband ist international
aufgestellt und gibt sich eine regional oder fachspezifisch
aufgefächerte Struktur mit Leitungsfunktionen. Mitglieder
können zu Ehrenpräsidenten (bzw. Entsprechungen in anderen
Sprachen) mit repräsentativer Funktion ernannt oder mit
anderen Denominationen bedacht werden, die sich von den
vereinsrechtlich verantwortlichen Bezeichnungen (Vorstand,
Schriftführer, Revisor) unterscheiden, z.B. durch die
Verwendung der Bezeichnungen „Präsident“, „Direktor“ oder
„Leiter“, wie z.B. „Direktor/Leiter des
Direktoriums/Verwaltungsrats (Director of the Board of
Directors)“, „Akademischer Direktor“, „Geschäftsführender
Direktor“, ggf. auf internationaler oder regionaler
(kontinentaler, länderspezifischer) Ebene. Mit diesen
Denominationen können konkrete Funktionen zur Organisierung
von Vereinsaktivitäten verbunden sein, ohne dass sich der
Mitgliederstatus ändert.
§ 7
Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt zwei
Kassenprüfer, die nicht Vorstandsmitglieder sind, auf die
Dauer von zwei Jahren. Diese überprüfen am Ende eines jeden
Geschäftsjahres die rechnerische Richtigkeit der Buch- und
Kassenführung. Die Kassenprüfer erstatten Bericht in der
nächstfolgenden ordentlichen Mitgliederversammlung.
§ 8
Die Mitgliederversammlung, Zuständigkeit, Einberufung
(1) Die
Mitgliederversammlung ist zuständig für:
1. die Wahl und Abberufung der
Vorstandsmitglieder,
2. die Wahl der Kassenprüfer,
3. die Genehmigung des vom Vorstand
aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr,
4. die Entgegennahme des
Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
5. die Festsetzung der Höhe und der
Fälligkeit des Jahresbeitrages und
6. die Beschlussfassung über
Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins,
(2) Zur Teilnahme an der
Mitgliederversammlung sind sämtliche Mitglieder berechtigt.
Die ordentliche Mitgliederversammlung
wird mindestens einmal alle zwei Jahre abgehalten. Die
Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung des Vorstands
unter Einhaltung einer Frist von drei Tagen. Der Einladung
sind eine Tagesordnung sowie die Gegenstände der anstehenden
Beschlussfassungen beizufügen.
(3) Die Beschlussfassung der
Mitgliederversammlung erfolgt durch Handzeichen mit einfacher
Mehrheit. Auf Antrag wird geheim abgestimmt.
Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von ¾ der
abgegebenen Stimmen. Die Auflösung des Vereins kann nur mit
einer Mehrheit von 4/5 beschlossen werden.
(4) Die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung werden protokolliert und vom Schriftführer unterschrieben.
§ 9
Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung kann einberufen werden, wenn dies im
Dienste der Vereinsinteressen erforderlich erscheint, oder
wenn die Einberufung von mindestens 1/10 der Mitglieder
schriftlich unter Angabe von Gründen bei einem
Vorstandsmitglied verlangt wird. In dringlichen Fällen kann in der
außerordentlichen Mitgliederversammlung auch über
Satzungsänderungen entschieden werden.
§ 10
Auflösung des Vereins, Liquidatoren
(1) Bei
Auflösung des Vereins
oder bei Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den
gemeinnützigen "European Science & SchoJarship Asseclation
e.V.", der es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden
hat.
(2) Als Liquidatoren werden der 1. Vorsitzende und der
Revisor bestellt.
Von der außerordentlichen
Mitgliederversammlung laut Protokoll beschlossen.
Bochum, 26.10.2016
Unterschriften der Gründungsmitglieder
章程
§ 1 名称, 席位, 目的
(1)协会以“世界汉学研究会”为名。协会已经在协会登记簿注册。注
册之后他的名字会加上“e.V.”(已注册协会)。
(2)总部设在波鸿。
(3) 协会的目的是推进科学、研究、教学(德国税法§ 52 (2), 句1, 编号. 1)以及艺术文化(德国税法§52段2句1 编号.5)的发展。
(4) 协会应该达到的目的,尤其是通过以下措施
(4.1) 推广科技、研究和教学项目,如版本、历史批判的版本,翻译,专著,会议文集,卷,等。
(4.2) 促进科学、研究或教学成果的传播,例如通过资助出版费用或服务这些的电子平台。
(4.3) 在科学、研究和教学方面的杰出成就的给予奖励。
(4.4) 在科学、研究或教学领域的合作项目给予补助金,如伙伴关系、会议、交流项目等。在洲际合作项目中,欧洲部分的
最大比例是项目总成本的50%。
(4.5)资助非盈利性的,以教育或研究为目的机构。这些机构被国际交流的学生、学生、科学家用于科学目的 。
(4.6)成立与上述相同目的的基金会。
(5) 协会德文是"Weltverband
der Chinawissenschaften"。 其他的翻译不同的措辞,但同样是是有效的的如“international”和“World”或“Sinology”和“Chinese
Studies”。所以另一个有效的
翻译应该是“International
Association for Sinology”。同样适用于翻译成
其他语言。 中国:“世界漢學研究會”或“世界汉
学研究会”,法语:“Association
Mondiale des Etudes Chinoises”或者“Association
Internationale des Etudes Chinoises”。建议使用统一的翻译。
§ 2 慈善
协会追求唯一、直接、
非盈利,而这些正是“税收获益目的”义务规定的内在含义。协会追求无私而
不是追求经济目的。协会只用于其预期用途。成员不会受到协会的报酬。任何自然人或法人不得受到与协会宗旨相违背的任何过高费用和报酬。
§ 3 会员资格获取和会
费
(1) 任何一个国家的成熟的自然人或者法人愿意推进协会发展,提供书面申请材料,经董事会批准之后即可获得会员资
格。
(2) 拒绝会员资格是不可以争论的,无需公证。
(3) 每一名会员都需要保证每年做出贡献。董事会决定每年出资金额和期限。细节见会员费表。
§ 4 会员资格终止
(1) 会籍以自愿辞职、驱逐或死亡结束。
(2) 撤退需要向董事会提出书面申请。
(3) 如属严重违反社团利益或任何其他重要理由,则可随时开除本会成员。
§ 5 协会组成
协会由大会和执行董事
会组成
§ 6 董事会
(1) 董事会成员包括一名主席,最多两位副主席 (第2、3号主席), 审计员 (职责:财务主管) 和秘书长。
(2) 董事会成员在四年一届的大会选举中产生。他们的任期至下届董事会选举生效。
(3) 根据民法第26条,第一主席为协会的唯一代表。
(4) 如果交易额为100,000欧元以上的合法交易在每年一度的大会得到通过,那么此交易只对协会有约束力。
(5) 董事会负责以下方面:
1. 日常业务运营,
2. 执行大会决议,
3. 管理协会资产,
4. 建立每一财年的年度预算,
5. 账目报表,
6. 准备年度报告,
7. 召集会员大会.
(6)决议应当在法律的允许范围之内.
(7) 协会是一个具有区域和特定结构管理的国际性组织. 会员们有可能被任命为有代表功能(比如荣誉会长)或者例如“董
事会會長”、“学术會長“、“縂杆會長”、“主席”、“執行會長”等区别于德國法律負責人(Vorstand、Schriftführer、Revisor)的职位。这些称谓会分成国际、洲际或者国家三个层级。拥有这些称谓可以正常开展活动,不改变会员状态。
§ 7 审计
会议选举产生两位非董事会成员账户审计员,任期为两年。每财年结束时检查账目计算精确度和管理现金并在下次大
会召开时做汇报。
§ 8 会员大会,责任,召开
(1) 会
员大会的责任包括以下内容:
1. 选
举和罢免董事会成员,
2. 选
择会计审计师,
3. 表
决下一财年董事会提出的预算.
4. 接受年度报告和执行董事会决议,
5. 确
定每年的投稿额和截止日期。
(2) 所
有会员有权利参加年度大会。普通会员大会至少两年召开一次。董事会会发出书面会议邀请,以三天通知为准。日程伴随着即将到来的决议。
(3) 根
据要求采用秘密投票制。修改协会章程要求3/4的大多数通过;解散协会需要4/5大多数通过。
(4) 大
会决议由秘书长记录和签署。
§ 9 特别会议
在有必要维护协会利益或者超过1/10会员要求并向董事会成员说明原因的情况下可以召开特别会议。在紧急情况下,修改任意一条法律都需要在特别大会
上的决定。
§ 10 协会的解散与清算
(1) 在
协会被解散或者机构、税收优惠被废除情况下,资产属于非盈利性组织比如“欧洲科学与学者资产”。此机构直接用于慈善、非营利或教会目的。
(2) 指
定主席和审计员为清算人。
根据备忘录由特别大会决议通过
波鸿,2016年10月26日
创始成员签署